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Gründung von Stiftungen

Die Stiftung ist ein verselbständigtes Vermögen mit juristischer Persönlichkeit. Sie eignet sich für gemeinnützige Zwecke, aber auch für die Unterstützung bestimmter Familien und Personen. Das liechtensteinische Stiftungsrecht wurde im Jahre 2009 novelliert und entspricht internationalen Standards.

Der  Stifter kann den Stiftungszweck grundsätzlich frei wählen. Es steht ihm frei, gemeinnützige oder privatnützige Zwecke zu verfolgen und die Stiftung beispielsweise für die Versorgung seiner Familienangehörigen einzurichten.  Der Stifter muss den Stiftungszweck wenigstens in seinen Umrissen festlegen und den Kreis der Begünstigten in den Stiftungsdokumenten festlegen.

Gerne führen wir die Gründung für sie treuhänderisch durch. Selbstverständlich stehen auch dann alle Stifterrechte, die der Stifter sich vorbehalten hat, weiter ihm persönlich zu. Diese Stifterrechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich.  Der Stifter kann zudem dem Stiftungsrat angehören und/oder selbst Begünstigter sein. Je nach dem hat dies allerdings Auswirkungen auf die vermögenssichernde Struktur der Stiftung.

Gemeinnützige Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Überdies müssen sie eine Revisionsstelle einrichten, die einmal jährlich die zweckkonforme und sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens überprüft. Für privatnützige Stiftungen gelten diese zusätzlichen Auflagen nicht.

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